Gesetzesänderung
Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten – ab 1. Juni 2025
Ab dem 1. Juni 2025 haben Frauen nach einer Fehlgeburt Anspruch auf einen gestaffelten Mutterschutz – abhängig von der Schwangerschaftswoche, in der der Verlust eintritt.
Die Schutzfristen sehen wie folgt aus (auf Wunsch der betroffenen Person):
• ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen
• ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen
• ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen
Diese Regelung ist in § 3 Absatz 5 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verankert.
Besonders hervorzuheben ist, dass die betroffene Person selbst entscheiden kann, ob sie die gesamte Schutzfrist in Anspruch nehmen möchte oder früher an den Arbeitsplatz zurückkehrt.
Diese neue gesetzliche Regelung stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Selbstbestimmung dar und schafft Raum für einen individuellen Umgang mit Trauer – ohne äußeren Druck und im eigenen Tempo.