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für Betroffene

Unsere Satzung.

Satzung unseres Vereins Trauernde Eltern & Kinder Rhein-Main e.V. zum Lesen und als PDF-Download

Trauernde Eltern & Kinder Rhein-Main e.V.
SATZUNG in der Fassung vom 09. April 2010, letztmals geändert durch die Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2021

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Trauernde Eltern & Kinder Rhein-Main e.V.“  Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) §§ 52 ff. in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist parteipolitisch neutral und kennt keine Unterschiede rassischer, nationaler, geschlechtlicher, religiöser, konfessioneller und beruflicher Art.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Aufgaben:
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gemäß § 53 AO Nr. 1.

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Trauernde zu unterstützen und zu begleiten. Trauernde im Sinne dieser Satzung sind:

– Eltern, Großeltern und Nahestehende in ihrer Trauer um den Tod ihres Kindes.

– Kinder und Jugendliche in ihrer Trauer um den Tod eines Elternteils, eines Geschwisters oder eines dem Kind oder Jugendlichen anderweitig wichtigen Menschen.

– Erwachsene in ihrer Trauer um den Tod eines Geschwisters oder eines Elternteils.

– Mütter und Väter in ihrer Trauer um den Tod des Lebenspartners, sofern das angehörige Kind vom Verein begleitet wird.

Diese Aufgaben werden erbracht mit dem Ziel der Unterstützung der Individuen sowie der Familiensysteme.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

– Aufbau und Betrieb einer Beratungsstelle zur Begleitung und Betreuung von Trauernden.

– Erstellung und Durchführung eines Fortbildungskonzeptes zur Erwachsenenbildung im Bereich der Trauerforschung und Trauerbegleitung für alle Berufsgruppen, die durch die genannte spezifische Trauersituation betroffen sind.

– Öffentlichkeits- und Vernetzungsarbeit mit Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen, die im psychosozialen Bereich tätig sind.

Der Verein unterstützt mit seiner Arbeit auch Trauernde, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant erbringen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus fördernden Mitgliedern.

a) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die den Verein in der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben (§ 2) aus Gründen der eigenen Betroffenheit oder aus anderen ihnen wichtigen Gründen aktiv unterstützen wollen. Die ordentliche Mitgliedschaft ermöglicht es, vergünstigt an allen kostenpflichtigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

b) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins (§ 2) durch ihre materielle und ideelle Unterstützung fördern.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt schriftlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden gemäß § 3 Bst. a) und b) Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Auf Antrag ist durch den Vorstand eine Beitragsbefreiung bzw. -minderung möglich.

§ 5 Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern/innen sowie dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu fünf Beisitzern/innen. Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, seine Stellvertreter/innen, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Der/die Vorsitzende oder ein/e der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihr Amt antreten können.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, vorbehaltlich der Regelung in § 12.

Der Vereinsvorstand kann, sofern die Ertragslage des Vereins dies zulässt, eine geeignete, dem Vereinsvorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen sowie Mitarbeiter für Verwaltungstätigkeiten, Fundraising, Projektleitung und -koordination einstellen. Für Geschäftsführer- und Mitarbeitertätigkeit kann der Verein ein angemessenes Entgelt zahlen; § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

Ein/e externe/r Geschäftsführer/in ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Dieser Bestimmung kommt nur Innenwirkung zu. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform oder schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über deren Genehmigung sowie über die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine/n Rechnungsprüfer/in, die/der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

– den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde
– die Aufgaben des Vereins
– Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
– Mitgliederbeiträge
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über jede Position des Vorstandes wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt; gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt.

§ 8 Der Beirat
Zur Förderung des in § 2 genannten Zweckes, insbesondere zur Beratung des Vereins in wissenschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten, kann der Vorstand einen Beirat berufen. Der Beirat kommt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Beirat hat höchstens 15 Personen, die sich in den Anliegen des Vereins durch besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Engagement auszeichnen und dessen Ziele mittragen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf die Dauer von jeweils drei Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.

§ 9 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Haftung
Der Verein haftet nur im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung. Bei sonstigen Unfällen oder Schäden übernimmt der Verein keine Haftung. Schadensfälle sind dem Verein unverzüglich zu melden. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen ausschließlich.

§ 12 Vergütung und Aufwandsentschädigungen für Organ- und Gremienmitglieder
Die Tätigkeit in den Vereinsorganen und -gremien ist grundsätzlich ehrenamtlich.

Die den Organ- und Gremienmitgliedern entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen werden unter Vorlage von Belegen erstattet.

Sofern es die Ertragslage des Vereins erlaubt, kann der Vereinsvorstand jährlich beschließen, dass den Mitgliedern des Vereinsvorstands eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt wird.

Sofern es die Ertragslage des Vereins erlaubt, können die Mitglieder des Vereinsvorstands abweichend von Absatz 3 für deren Sach- und Zeitaufwand eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung erhalten. Darüber beschließt der Vereinsvorstand.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister in Deutschland e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Liquidatoren sind die jeweiligen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

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