Info: Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Info: Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder

Wichtig für alle Arbeitnehmer: innen die einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen: Seit dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern in der Pflegepflichtversicherung gestaffelte Beitragssätze je nach Anzahl der Kinder. Zu der Anzahl der Kinder gehören auch bereits verstorbene Kinder, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen werden kann. Das bedeutet, dass alle Kinder, die eine Geburts- und eine Sterbeurkunde haben, die sog. Elterneigenschaft nach sich ziehen. Bis zu ihrem eigentlichen 25. Lebensjahr werden sie mit angerechnet.

Versicherte mit Kindern erhalten zukünftig je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Die Meldungen erfolgen an den Arbeitgeber.

Quelle 2023: Bundesministerium für Gesundheit

Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg/beitragsdifferenzierung-nach-kinderzahl.html

und hier: Bundesgesetzblatt Nr. 155 §55 Absatz 3, hier zum Download